AGB

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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen Ihnen über den folgenden Link als PDF-Datei zum Herunterladen zur Verfügung.

AGB JOT GmbH & Co. KG (Stand 17.09.2018)

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der JOT GmbH & Co. KG (nachstehend JOT genannt)

Die Vertragssprache ist deutsch.

Stand 17.09.2018

§ 1 Allgemeines

1. Allen unseren Lieferungen und Leistungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Bedingungen des Kunden gelten selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferungen ausführen. Abweichungen und Ergänzungen des Kunden sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und nur für den Auftrag wirksam, für den wir sie bestätigen.

2. Mündliche Vereinbarungen sowie Nebenabreden oder Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

3. Das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung findet Anwendung.

§ 2 Angebot

1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ist eine Bestellung als Angebot gem. §145 BGB zu qualifizieren, so bedarf die Verbindlichkeit des Auftrags unserer schriftlichen Annahme.

2. Die zu einem Angebot von JOT gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet worden sind.

3. An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen, insbesondere Katalogseiten, Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen behält sich JOT die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht vervielfältigt und – auch auszugsweise – Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Für Unterlagen, die der Besteller JOT übergibt, trägt er auch im Verhältnis zu JOT die volle

Verantwortung hinsichtlich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter. JOT ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich gekennzeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

5. Muster stellt JOT nur gegen Berechnung unter Zugrundelegung der allgemein gültigen Preise zur Verfügung.

§ 3 Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von JOT maßgebend, im Falle eines Angebots von JOT mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

2. Nebenabreden und Änderungen müssen als solche gekennzeichnet sein und bedürfen der Schriftform.

§ 4 Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung in Euro ab Werk. Verpackung, Fracht- und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet. Mangels besonderer Vereinbarung bestimmt JOT nach billigem Ermessen Art und Weg des Versandes.

2. Der Mindestbestellwert beträgt 10,00 EUR netto.

3. Bei einem Bestellwert kleiner als 20,00 EUR netto wird ein Mindermengenzuschlag von 5,00 EUR netto berechnet. Dieser wird in der Rechnung separat als „Mindermengenzuschlag“ ausgewiesen.

4. Zu den Rechnungsbeträgen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von JOT in bar, spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum – auch bei Teillieferungen – zu leisten. JOT ist zur Annahme von Schecks oder Wechseln nicht verpflichtet. Deren Annahme erfolgt gegebenenfalls nur zahlungshalber; Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller.

5. Lieferungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.

6. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unvorhersehbare Erhöhungen von Materialpreisen, Lohnkosten, Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, ist JOT – auch bei festen Preisen – bei Handelsgeschäften berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Übersteigt der angepasste Preis den vereinbarten Preis um mehr als 5 %, steht dem Besteller der Rücktritt frei.

7. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist JOT berechtigt, Verzugszinsen, bei beiderseitigen Handelsgeschäften Fälligkeitszinsen in Höhe von 8,12 % über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank und Nebenkosten in Höhe von 3,00 EUR zu fordern. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt JOT vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Die Zahlungsfrist ist nur eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Frist bei JOT eingegangen ist.

8. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher Forderungen Zahlungen zurückbehalten. Bei der Zurückbehaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

9. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist JOT berechtigt, sämtliche Warenkredite zu kündigen und vom Besteller die sofortige Begleichung aller noch offenen Forderungen aus Warenlieferungen zu verlangen, wenn dadurch die Gegenansprüche von JOT gefährdet werden. Dasselbe gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder um einen außergerichtlichen Vergleich bittet.

§ 5 Lieferzeit

1. Von JOT in der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine oder Lieferfristen werden von JOT nach bestem Bemühen eingehalten. Sie geben jedoch nur die voraussichtliche und nicht eine fest vereinbarte oder kalendermäßig bestimmte Lieferzeit wieder. Lieferfristen beginnen keinesfalls vor der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der gewünschten Ausführung, insbesondere der Abklärung aller technischen Fragen. Die Ausführung von Lieferungen setzt die rechtzeitige Beantwortung aller Rückfragen, die rechtzeitige Übersendung aller erforderlichen oder angeforderten Bezeichnungen und Unterlagen, die rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen Freigaben und Genehmigungen und die Teilnahme an rechtzeitig mitgeteilten Abnahmen und Vorabnahmen im Herstellerwerk voraus. Ferner beginnen Lieferfristen nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Soweit diese Voraussetzungen aus von JOT nicht zu vertretenden Gründen nicht erfüllt werden, werden Fristen und Termine entsprechend verlängert.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das den Versendungsort verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern von JOT eintreten.

5. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von JOT nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen JOT dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

6. Die Haftung von JOT auf Schadensersatz wegen Verzugs und Nichterfüllung ist stets auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Für entgangenen Gewinn haftet JOT nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7. Haftet JOT nur wegen einfacher Fahrlässigkeit aus Verzug, ist der Schadensersatz für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5 % und insgesamt auf 10 % der Auftragssumme beschränkt.

8. Setzt der Kunde JOT, nachdem dieser in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach Ablauf der Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist auf 10 % der Auftragssumme begrenzt, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Die vorstehenden Haftungsabgrenzungen gelten nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder der Besteller wegen des von JOT zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

10. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei JOT jedoch, 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. JOT ist berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

11. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

§ 6 Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Versendungsort bzw. ab Lagerort auf den Besteller über, auch dann, wenn JOT die Auslieferung übernommen hat – verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. Nur bei Vorliegen eines ausdrücklichen Auftrags des Bestellers wird die Ware von JOT im Namen und für Rechnung des Bestellers nach bestem Ermessen versichert.

2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

3. Teillieferungen sind zulässig.

4. Abweichungen von dem Versandzettel oder Rechnung sind unverzüglich nach Empfang der Ware JOT schriftlich mitzuteilen.

5. Soweit JOT nach der Verpackungsverordnung zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet ist, nimmt JOT nur die Verpackungen eigener Produkte zurück.

6. Bei Direktlieferung an Endverbraucher werden die Verpackungen nur am Versendungsort von JOT zurückgenommen.

7. Transportverpackungen sind an den Versendungsort von JOT für diese kostenfrei zurückzusenden.

8. Von Verbrauchern nimmt JOT Verpackungen nur am Versendungsort von JOT zurück.

9. Für Lieferungen, die eine werkvertragliche Abnahme erfordern, gilt folgendes:

a) Der Besteller ist verpflichtet, an der Abnahme mitzuwirken. Unwesentliche Mängel berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Abnahme.

b) Wird keine förmliche Abnahme verlangt, gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung durch den Besteller als erfolgt.

c) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über, soweit er sie nicht schon trägt.

§ 7 Gewährleistung und Gesamthaftung

1. Handelsübliche oder geringfügige, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Breite, Gewicht, etc. berechtigen nicht zu Mängelrügen.

2. Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften, hiervon abweichend gilt:

a) Für Unternehmer beträgt bei neuen Waren die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Waren sind die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln für Unternehmer grundsätzlich ausgeschlossen.

b) Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Waren zwei Jahre, bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Gefahrenübergang der Ware an den Kunden.

3. Im Übrigen bestimmt sich die Gewährleistung für Verbraucher und Unternehmer unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach folgenden Bestimmungen:

a) JOT verpflichtet sich, nach ihrer – billigem Ermessen unterliegenden – Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller unter Ausschluss weiterer Rechte eine Minderung der Vergütung oder aber nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitere Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu. Die Vorschriften der §§ 377 HGB bleiben hiervon unberührt.

b) Die Beeinträchtigungen des Liefergegenstandes, die durch natürlichen Verschleiß, Beschädigung oder unsachgemäße Behandlung z.B. Fehlanschluss entstanden sind, berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen. Darüber hinaus berechtigen vom Besteller begehrte Beschaffenheitsvereinbarungen oder aber Eigenschaften nur dann zu Gewährleistungsansprüchen, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch JOT zugesichert sind.

c) Von JOT schriftlich bei Vertragsschluss bestätigte Daten über Leistung, Verbrauch etc. sind nur dann gewährleistungsrelevant, wenn JOT die Einhaltung ausdrücklich, schriftlich garantiert hat.

d) Der Besteller ist verpflichtet, JOT die erforderliche Zeit und die Gelegenheit für die Ersatzlieferung oder Nachbesserung einzuräumen, wobei der Besteller auch zusichert, auf etwaige Einkaufsprobleme von JOT Rücksicht zu nehmen.

e) Die Haftung von JOT erlischt, wenn der Besteller selbst oder Dritte ohne vorherige Zustimmung von JOT Nacharbeiten und Änderungen an der Lieferung von JOT vorgenommen haben oder wenn von JOT nicht gelieferte oder nicht freigegebene Teile verwendet wurden, es sei denn, JOT wurde zuvor unter Einräumung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt.

f) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängelfolgeschäden, Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung wird ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Seiten von JOT oder seitens der Erfüllungsgehilfen von JOT auf Vorsatz, auf grob fahrlässigem Verhalten oder auf der Verletzung von Kardinalpflichten.

g) Soweit JOT zum Schadensersatz verpflichtet ist, beschränkt sich diese Verpflichtung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für JOT voraussehbaren Schaden.

h) Bei Werkleistungen hat JOT Schadensersatz nur für wesentliche Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, zu leisten. Entgangenen Gewinn hat JOT nur zu ersetzen, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder aber auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht.

i) Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sowie positiver Vertragsverletzung verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte, soweit sie auf Sachmängeln oder auf einer Eigenschaft der Kaufsache beruhen. Ansonsten beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, soweit das Verschulden bei Vertragsschluss sowie die positive Vertragsverletzung nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von JOT oder deren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Ansprüche wegen der fahrlässig unterlassenen Aufklärung über negative Sacheigenschaften der Produkte von JOT sind, soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, JOT hat zusätzlich eine Beratung des Bestellers übernommen. Unberührt von diesen Bestimmungen bleiben die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von JOT.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum von JOT. Soweit die Gültigkeit dieses Eigentums an besondere Voraussetzungen oder Vorschriften im Lande des Bestellers geknüpft ist, ist der Besteller gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten zu sorgen. Unter Verbindlichkeiten verstehen sich auch Zinsen sowie Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, jedoch nur unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen:

a) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung ist nicht zulässig.

b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Besteller für JOT vorgenommen, ohne dass der Lieferer hinsichtlich der Verarbeitung Pflichten übernimmt. Bei Verbindung der Vorbehaltssache mit anderen, nicht JOT gehörenden Sachen (Einbau), steht JOT der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Auftragswertes der Vorbehaltssache zum Wert der übrigen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die

Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Besteller JOT im Verhältnis des Auftragswertes der verbundenen Vorbehaltssache zum Wert der übrigen Sache Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Besteller ist verpflichtet, JOT jederzeit auf Verlangen, zur Ermittlung des Miteigentumsanteils von JOT, die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Eine unentgeltliche Verwahrung der in JOTs Miteigentumsanteil stehenden Sachen für JOT durch den Besteller wird schon jetzt vereinbart.

3. Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an JOT in Höhe des mit JOT vereinbarten Kaufpreises ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. JOT verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einzuziehen. Der Besteller ist allerdings verpflichtet, JOT auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretungen anzuzeigen. Bis zum Erhalt einer anderen Anweisung ist der Besteller berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. JOT verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt JOT. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Besteller JOT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit JOT dadurch gerichtliche oder außergerichtliche Kosten einer Rechtsverordnung entstehen, zu deren Erstattung der Dritte nicht in der Lage ist, haftet der Besteller für den JOT entstandenen Ausfalls.

4. Der Besteller ist im Falle der Zahlungseinstellung verpflichtet, JOT unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Forderung aus der Geschäftsverbindung sowie dann, wenn der Besteller in Vermögensverfall gerät, seine Zahlung einstellt, ein gerichtliches

Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt wird oder er seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet, kann JOT unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Pflichten die sofortige Herausgabe ihres Eigentums verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltssache oder in einer Pfändung durch JOT liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Es sei denn, JOT hatte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

5. Bei der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist JOT berechtigt, Schadensersatz zu berechnen. JOT ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

§ 9 Recht des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn JOT die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von JOT. Ist JOT die Leistung nur zum Teil unmöglich, so hat der Besteller nur dann ein Rücktrittsrecht, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ansonsten kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

2. Liegt ein Lieferverzug im Sinne von § 5 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, so kann der Besteller unter den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn JOT eine ihr gestellte, angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihr zu vertretenden Mangels durch ihr Verschulden untätig verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch JOT.

§ 10 Recht des Lieferers auf Rücktritt vom Vertrag

1. Treten unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 5 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ein, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von JOT erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Gleiches gilt für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung. Ist dies wirtschaftlich nicht vertretbar, steht JOT das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind nicht gegeben, sofern nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden des Lieferers vorliegt.

2. Will JOT von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war.

§ 11 Montage und Inbetriebsetzung

Für die Montage von Liefergegenständen und für die lnbetriebsetzungsarbeiten gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

1. Montage- und Inbetriebsetzungsarbeiten werden von JOT nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung übernommen.

2. Die durch Montage- und Inbetriebsetzungsarbeiten verursachten Kosten sind vom Besteller zusätzlich zu übernehmen, soweit diese Kosten nicht ausdrücklich bereits bei der Festsetzung der Preise berücksichtigt wurden. Als Kosten gelten dabei insbesondere die Aufwendungen für das von JOT gestellte Personal, deren Arbeit nach den von JOT festgelegten Montagesätzen (einschließlich Zuschlägen für fällige Überstunden, usw.), einschließlich sonstiger entstandener Reise- und Gepäckbeförderungskosten, die vom Besteller zu erstatten sind.

3. Der Besteller hat auf seine Kosten und Gefahr insbesondere rechtzeitig bereitzustellen:

a) das für die Montage und/oder Inbetriebsetzung notwendige Hilfspersonal (für das und für dessen Arbeit JOT keinerlei Haftung trifft),

b) die für die Montage und/oder Inbetriebsetzung nötigen Vorarbeiten, Vorrichtungen, Materialien, Hilfsmittel und Werkzeuge,

c) die für die gehörige Aufbewahrung der für die Montage und/oder Inbetriebsetzung bereitgestellten Geräte und Materialien aller Art geeignete, verschließbare Räume;

d) der Besteller ist zu allen etwa erforderlichen baulichen und sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die für die rechtzeitige Durchführung von Montage- und/oder Inbetriebsetzungsarbeiten erforderlich sind.

4. Der Besteller trägt alle Gefahren (einschließlich Transportgefahr), für die Geräte und Materialien von JOT, die für die Montage und/oder Inbetriebsetzung bestimmt sind.

5. Für Schäden aller Art (einschließlich Folgeschäden), die mit der Durchführung von Montage- und/oder lnbetriebsetzungsarbeiten verbunden sind, haftet JOT ausschließlich im Rahmen von § 7 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

§ 12 Widerrufsrecht

Für Unternehmer gilt das Widerrufsrecht nicht.

Als Verbraucher haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (JOT GmbH & Co. KG, Hauptstr. 67, 67718 Schmalenberg) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ausschluss des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung ist der Sitz der JOT.

2. Gerichtsstand ist der Sitz der JOT, sofern der Kunde Vollkaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist. JOT ist jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Bestellers zu erheben. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts – ClSG- ist ausgeschlossen.

§ 14 Schlussbestimmungen

Alle personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Personenbezogene Daten werden von uns nur dann und nur in dem Umfang erhoben, wie Sie sie uns mit Ihrer Kenntnis selbst zur Verfügung stellen. Sie haben jederzeit ein Widerrufsrecht hinsichtlich einer erteilten Einwilligung. Sie haben das Recht jederzeit Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten.

§ 15 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der obigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn diese inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im Übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.

JOT GmbH & Co. KG

Technischer Großhandel

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Dipl.-Wirt.-Inf. (FH) József Fehér

Sitz der Gesellschaft: Hauptstr. 67, 67718 Schmalenberg, DE

E-Mail: feher@jot-solutions.de

Internet: www.jot-solutions.de

Mobil: +49 (0)176 7014 8291

USt-IdNr.: DE 272396545

Registergericht: AG Zweibrücken

Registernummer: HRA 30313

Komplementärin: JOT Verwaltungs GmbH

Sitz der Gesellschaft: Hauptstr. 67, 67718 Schmalenberg, DE

Registergericht: AG Zweibrücken

Registernummer: HRB 30698

Über den Autor

joschi administrator

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